Skip to main content

Begleiteter Umgang

Im Begleiteten Umgang (BU) nach § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) bekommen Kinder, die in Obhut genommen und aktuell in Bereitschafts- oder Dauerpflegefamilien untergebracht worden sind, Gelegenheit zu regelmäßigem Kontakt mit ihren Eltern, Großeltern, Geschwistern, etc.

Den Inobhutnahmen liegt immer eine akute Gefährdung des Kindeswohls zugrunde.

Ziel des Begleiteten Umgangs ist, einen sicheren und geschützten Rahmen zu bieten, in dem der persönliche Kontakt zwischen dem Kind und den umgangsberechtigten Personen zum Wohle des Kindes ermöglicht wird.

Schutz und Sicherheit des Kindes stehen an erster Stelle und grundsätzlich über den Interessen der Umgangsberechtigten.